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BEK 2020 2

Menschenhandel

Schwyz · 2020-05-13 · Deutsch SZ
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Menschenhandel | Übriges Strafprozessrecht

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Wiederaufnah- meverfügung SUB 2019 732 vom 18. Dezember 2019 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  4. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  6. Zufertigung an den Beschuldigten (1/durch Publikation im Amtsblatt), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Kantonsgericht Schwyz 9 Versand 15. Mai 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 13. Mai 2020 BEK 2020 2 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Menschenhandel (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

18. Dezember 2019, SUB 2019 732);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Mit Schreiben vom 30. Mai 2019 stellte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen sich selbst, die C.________, die D.________ AG, die „E.________ GmbH“ sowie die F.________ AG wegen Menschenhandels Strafanzeige. Der Be- schuldigte führte aus, er sei der Geschäftsführer der F.________ AG (mittler- weile aufgelöst) gewesen, welche für die Generalunternehmerin D.________ AG diverse Aufträge auf der Baustelle der C.________ in Lenzburg ausgeführt habe. Als die F.________ AG in finanzielle Nöte geraten sei, habe diese über die Subunternehmerin „E.________ GmbH“ Arbeiter aus Moldawien rekrutiert, unter diversen Verletzungen des geltenden Gesamtarbeitsvertrags beschäftigt und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für die geleistete Arbeit bezahlt (U-act. 0.1.001; 8.1.001). Am 8. Juli 2019 verfügte die kantonale Staatsan- waltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO, weil der Tatbestand des Menschenhandels i.S.v. Art. 182 StGB eindeutig nicht erfüllt sei (U-act. 0.1.001). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am

24. Juli 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde (U-act. 0.1.002), welche der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Verfügung BEK 2019 138 vom 1. Oktober 2019 infolge Rückzugs abschrieb (U-act. 0.1.013). Die Nichtanhandnahmever- fügung vom 8. Juli 2019 erwuchs somit in Rechtskraft (U-act. 0.1.014).

b) Am 18. Dezember 2019 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Men- schenhandels (KG-act. 1/1; U-act. 9.1.001). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte mit Eingabe datiert vom 24. Dezember 2019 (am 30. Dezember 2019 dem Vollzugsbeamten übergeben) Beschwerde (KG-act. 1, 5, 8, 9, 10).

2. a) Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens Anwendung (BGE 141 IV 194, E. 2.3; vgl. auch Art. 11 Abs. 2

Kantonsgericht Schwyz 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO die Wie- deraufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Be- weismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Ver- antwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b; Grädel/Heiniger, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Art. 196-457, Art. 1-54 JStPO, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 323 StPO; BGE 141 IV 194, E. 2.3; BGer, Urteil 6B_1015/2013 vom 8. April 2013, E. 5). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme nicht bekannt waren. Entscheidend ist, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten anbietenden Beweise abnahm und be- züglich des Beweisthemas ausschöpfte. Beweismittel, die zwar im ersten Ver- fahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrach- ten. Umgekehrt kann nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein Beweis- mittel nur als neu anzusehen, wenn sie oder es der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfah- ren seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGE 141 IV 194, E. 2.3; Grä- del/Heiniger, a.a.O., N 5 zu Art. 323 StPO; Landshut/Bosshard, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. A., 2014, N 22 zu Art. 323 StPO; BBI 2006 1085, 1274 f.). Die neuen Hinweise auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit müssen zudem von gewisser konkreter Wesentlichkeit sein, damit neue Untersuchungshandlun- gen gerechtfertigt erscheinen (Grädel/Heiniger, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 323 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 323 StPO; BGer, Urteil 1B_662/2011 vom 26. Januar 2012). Die Wiederaufnahme eines durch Nicht- anhandnahme erledigten Strafverfahrens ist an geringere Voraussetzungen

Kantonsgericht Schwyz 4 geknüpft als an die Wiederaufnahme nach einer Einstellung, die wiederum tieferen Anforderungen als die Revision nach Art. 410 ff. StPO unterliegt (Grä- del/Heiniger, a.a.O., N 5 zu Art. 323 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 22 zu Art. 323 StPO; BGE 141 IV 194, E. 2.3; BGer, Urteil 1B_622/2011 vom 26. Januar 2012, E. 3.1; BBI 2006 1085, 1274 f.). Laut Staatsanwaltschaft ist die Wiederaufnahme begründet, weil sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom

8. Juli 2019 herausgestellt habe, dass die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich bereits ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Menschenhan- dels geführt habe. Die dort zuständige Staatsanwältin habe im Rahmen des Telefonats vom 17. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass der in der Straf- anzeige vom 30. Mai 2019 geschilderte Sachverhalt keinesfalls vollständig sei und der dringende Verdacht des Menschenhandels bestehe. Infolge dieser neuen Erkenntnisse sei die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wie- deraufzunehmen (KG-act. 1/1). Der Beschuldigte machte geltend, dass die Staatsanwaltschaft ohne Nennung der konkreten neuen Tatsachen nicht ihrer Begründungspflicht nachkomme, die pauschale Behauptung nicht genüge und das Verfahren daher nicht wiederaufgenommen werde könne (KG-act. 1, S. 13 f.).

b) Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 323 StPO ergeht gemäss Abs. 1 in Form einer Verfügung, welche wiederum den in Art. 80 StPO statuierten Grundsätze zu genügen hat (vgl. Pitteloud, Code de procé- dure pénale suisse, Commentaire à l’usage des praticiens, 2012, N 813 zu Art. 319-323). Entscheide sind nach Art. 80 Abs. 2 StPO als Ausfluss des ver- fassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu begründen. Die Begründung richtet sich bezüglich ihres Umfangs und der Tie- fe nach der Eingriffsintensität des Entscheids sowie seiner Bedeutung für Par- teien und Verfahren (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

Kantonsgericht Schwyz 5 a.a.O., N 4 zu Art. 80 StPO). Die Begründung muss in jedem Fall so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der zugrunde gelegten Sach- und Rechtsbeurteilung an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 133 III 439, E. 3.3; 134 I 83, E. 4.1 m.w.H.). Zwar führt die Staatsanwaltschaft in der Wiederaufnahmeverfügung vom

18. Dezember 2019 kurz die Gründe an, weshalb das Strafverfahren SUB 2019 732 wiederaufgenommen werden soll. Aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lässt sich aber nur entnehmen, nach Austausch mit der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sei festgestellt worden, dass der Sachverhalt in der Strafanzeige nicht vollständig gewesen sei und ein drin- gender Tatverdacht des Menschenhandels bestehe (KG-act. 2/1; vgl. E. 2a). Indes wird nicht konkret ersichtlich, welche neuen Tatsachen oder Beweismit- tel bekannt wurden, die eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Art. 323 StPO rechtfertigen würden. So kann nicht nachvollzogen werden, ob diese geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel tatsächlich im Sinne des Gesetzes als neu zu qualifizieren sind. Hinzukommt, dass die Be- weismittel und Tatsachen, die sich nicht aus den früheren Akten ergeben, nach Art. 323 Abs. 1 lit. a StPO für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten sprechen müssen, d.h. sie müssen eine gewisse Wesentlich- keit aufweisen und genügend konkret sein (vgl. E. 2a). Die Staatsanwaltschaft hält lediglich fest, dass ein dringender Tatverdacht, mithin eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, bestehe, ohne näher auszuführen, inwiefern die nicht näher genannten neuen Beweismittel und Tatsachen zu diesem Schluss führen. Überdies ist nicht ersichtlich, ob diese neuen Hinweise genügend kon- kret und wesentlich sind.

Kantonsgericht Schwyz 6 Zusammenfassend legt die Staatsanwaltschaft zwar ihre Beweggründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens kurz dar, nennt und begründet aber nicht die ihr neu bekannt gewordenen Beweismittel oder Tatsachen, welche die kumu- lativen Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO erfüllen wür- den. Auch wenn an die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme rechtskräftig beendeten Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen sind, genügt die Begründung der erforderlichen Begründungsdichte nicht.

c) Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuweisen. Weitere Ausführungen erübri- gen sich demnach.

3. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt, haben die Parteien gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dies gilt ebenso, wenn der Entscheid im Beschwerdeverfahren aufgehoben und zurückgewiesen wird (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 436 StPO). Die Entschädigungspflicht setzt eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus, mithin ist im Strafverfahren nur der Aufwand von einiger Bedeutung zu entschädigen (BGer, Urteil 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012, E. 3.2; 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014, E. 3; Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 430 StPO; BBI 2006 1085, 1330). Der Anspruch der beschuldigten Person ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte hatte im vorliegenden Verfahren nur geringfügige Aufwendungen, zumal die rechtlichen Ausführungen zu Art. 182 StGB weitestgehend mit denjenigen in der Strafanzeige vom 30. Mai 2019 übereinstimmen, die Ausführungen zum Lohnwucher nach Art. 157 StGB vorliegend nicht relevant sind, die materielle

Kantonsgericht Schwyz 7 Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung lediglich knapp eine Seite umfasst und der Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren keine wirt- schaftlichen Einbussen erleiden konnte, mithin kein Aufwand von einiger Be- deutung entstanden ist. Er ist daher wegen Geringfügigkeit nicht zu entschä- digen (Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

b) Der Beschuldigte ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (KG-act. 1, S. 14 f). Die amtliche Verteidigung wird gewährt, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Verteidigung ist namentlich angezeigt, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht ge- wachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Das Beschwerdeverfahren bezieht sich lediglich auf die Wiederaufnahmeverfügung vom 18. Dezember 2019 (KG-act. 1/1; U-act. 9.1.001). Die Sache weist vorliegend keine heiklen Ab- grenzungsfragen, komplexe beweismässige Sachverhaltsabklärungen oder andere Schwierigkeiten auf (vgl. Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 132 StPO; BGE 143 I 164, E. 3.5; BGer, Urteil 1B_318/2018 vom 28. September 2018, E. 2.2 m.w.H.). Der Beschuldigte war zudem in der Lage, seine Rüge angemessen vorzubringen und obsiegt damit. Dementsprechend ist die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das vor- liegende Beschwerdeverfahren nicht geboten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang kann von der separaten Publikation der prozessleitenden Verfügung vom 30. Januar 2020 (KG-act. 10) im Amtsblatt abgesehen werden;-

Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Wiederaufnah- meverfügung SUB 2019 732 vom 18. Dezember 2019 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Staates.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an den Beschuldigten (1/durch Publikation im Amtsblatt), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

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